Bundesrat billigt Anpassungen der Energiepreisbremsengesetze
Von Andreas Kißler
BERLIN (Dow Jones)--Der Bundesrat hat zuvor vom Bundestag beschlossene Anpassungen und Erleichterungen in den Energiepreisbremsengesetzen und weiteren Gesetzen gebilligt, mit denen nach früheren Angaben des Wirtschaftsministeriums unter anderem Hindernisse beim Ausbau von Ökostromanlagen ausgeräumt werden sollen. Die Regelungen könnten nun noch im Juli in Kraft treten, erklärte das Ministerium nach der Bundesratsbilligung. "Die eilbedürftigen Regelungen haben einen Bezug zur Energiekrise und dienen der Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung", hob das Wirtschaftsministerium hervor.
Bei den ergänzenden Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen handele es sich vor allem um technische und klarstellende Anpassungen. So werde eine Hinweispflicht für Lieferanten gegenüber Letztverbrauchern und Kunden im Falle von Preiserhöhungen und Vertragsneuabschlüssen aufgenommen, dass sich ein Preisvergleich trotz der Energiepreisbremsen lohne.
Bei Nachtspeicherheizung und Wärmepumpen soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und die über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden, der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Beim Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen, die Entlastungen nach den Preisbremsen erhalten, wird unter anderem die Rechtsfolge eines Verstoßes klargestellt. Im Fall eines Verstoßes sollen zu viel geleistete Entlastungen durch die Prüfbehörde zurückgefordert werden. Die Boni- und Dividendenauszahlungen werden nicht automatisch unwirksam, sie sind aber vom Boni-Empfänger zurückzuzahlen.
Zudem werde der zeitliche Anwendungsbereich klargestellt: Boni und Dividenden, die im Jahr 2023 begründet werden, dürfen demnach nicht gewährt werden, also weder während noch nach Auslaufen der Energiepreisbremsen. Boni und Dividenden, die vor dem Kalenderjahr 2023 begründet wurden, unterliegen einer Sperre und dürfen während des Zeitraums, in dem ein betroffenes Unternehmen Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen erhält, nicht ausgezahlt werden. Eingeführt wird zudem ein Korrekturmechanismus beim Entlastungsbetrag in den Preisbremsen für Unternehmen, die 2021 mindestens 40 Prozent weniger Energie verbraucht haben, die auf staatliche Corona-Maßnahmen oder die Flutkatastrophen des Jahres zurückgehen.
Güllebonus entfällt nicht
Im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) wird die Regelung zu Biogas verlängert und im Bundes-Immissionsschutzgesetz die zu Windenergieanlagen. Auch im kommenden Winter ist demnach für Biogas vorgesehen, dass die Einspeisevergütung oder Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt wird. Außerdem entfällt die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe ("Güllebonus") nicht, wenn der Mindestanteil von Gülle unterschritten wird.
Zudem werden befristet Abweichungen von Vorgaben zu Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen zugelassen, solange die Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas gilt. Dies soll sicherstellen, dass Windenergieanlagen auch im kommenden Winter so genutzt werden können, wie bereits während des vergangenen Winters. Außerdem ist vorgesehen, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert.
Im Energiefinanzierungsgesetz soll zudem die Härtefallregelung für stromkostenintensive Unternehmen angepasst werden. Beim Windenergieflächenbedarfsgesetz wird als Folge eines Beschlusses des Koalitionsausschusses von Ende März klargestellt, dass die Länder zusätzliche Flächen für die Windenergie zur Verfügung stellen und entsprechende Stichtage vorziehen können. Vorgesehen sind auch Erleichterungen beim vorzeitigen Baubeginn von Stromnetzausbauvorhaben.
Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz sollen laut Wirtschaftsministerium die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erleichtern und so zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen. Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange solle es nun ausreichen, wenn die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt würden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme berührt seien.