Austritt aus der Kirche: Das ist bei der Kirchensteuer zu beachten
Wer aus der Kirche austritt, muss in der Regel keine Kirchensteuer mehr zahlen. Doch Vorsicht: Bei Paaren wird eventuell das besondere Kirchgeld fällig, wenn der "Topverdienende" aus der Kirche aussteigt und der "Geringverdienende" in der Kirche verbleibt.
Immer mehr Menschen treten aus der Kirche aus. Im Jahr 2019 musste die katholische Kirche laut der Internetseite "katholisch.de" so viele Abgänge wie noch nie hinnehmen. Auch bei der evangelischen Kirche sieht es nicht besser aus. Beide Konfessionen verließen nach Angaben von Statista im Jahr 2019 zusammen über eine halbe Millionen Deutsche. Viele möchten mit dem Austritt auch der Kirchensteuer den Rücken kehren und Ausgaben sparen - Paare könnten hierbei jedoch über das besondere Kirchgeld stolpern.
Das besondere Kirchgeld
Das besondere Kirchgeld kommt bei "glaubensverschiedenen" Ehepaaren und Lebenspartnern zum Tragen, bei denen beide Partner gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. "Glaubensverschieden" bedeutet in diesem Kontext, dass einer der beiden Personen aus der Kirche ausgetreten ist, während die andere weiterhin in ihr verbleibt. Der Beitrag des Kirchenmitglieds bemisst sich unter solchen Gegebenheiten an der Lohn- und Einkommensteuer des gemeinsam steuerlich veranlagten Einkommens. Hierdurch wird der bereits aus der Kirche ausgetretene Partner indirekt mitbesteuert und trotzdem zur Finanzierung der Kirche gezwungen. Dieses besondere Kirchgeld wird jedoch nur fällig, wenn es die Kircheneinkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Partners übersteigt.
Für die Ermittlung beider Werte führt das Finanzamt eine Vergleichsberechnung durch. Der höhere Betrag wird im Anschluss von der Behörde erhoben. Dadurch sind von dem besonderen Kirchgeld nur Paare betroffen, die sich steuerlich gemeinsam veranlagen lassen und bei denen das Kirchenmitglied ein sehr geringes oder gar kein Einkommen bezieht. Ist also der "Topverdiener" aus der Kirche ausgetreten, während der "Geringverdiener" weiterhin in ihr als Mitglied verbleibt, führt der Austritt eines Partners nicht zu einer Reduzierung der gesamten Kirchensteuerlast des Paares. Vielmehr kann durch den einseitigen Austritt sogar eine Mehrbelastung resultieren, da das besondere Kirchgeld gestaffelt nach verschiedenen Einkommensstufen erhoben wird.
Obwohl alle Bundesländer in ihren Kirchensteuergesetzen über Regelungen bezüglich des besonderen Kirchgeldes verfügen, machen laut der Internetseite "kirchenaustritt.de" nicht alle Kirchen und Religionsgemeinschaften auch davon Gebrauch. Katholische Bistümer verzichten dabei öfter auf eine Erhebung als evangelische Landkreise, die nahezu ausnahmslos das besondere Kirchgeld beanspruchen. Bevor ein Partner also aus der Kirche austritt, sollten sich entsprechende Paare über die exakten Gegebenheiten in ihrer Region informieren, um eine böse Überraschung zu verhindern.
Das ist beim Kirchenaustritt zu beachten
Neben dem besonderen Kirchgeld gibt es noch weitere Dinge, die man für einen problemlosen Austritt aus der Kirche beachten sollte. Der Austritt an sich ist zwar mit der Zahlung einer Gebühr und dem Ausfüllen eines Formulars bei der zuständigen Stelle schnell getan, jedoch sollte man auch sichergehen, dass die Änderung steuerlich wirksam wird. Hierfür empfiehlt es sich, den nächsten Steuerbescheid genau zu überprüfen. Nach dem Austritt endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem er stattgefunden hat. Im Steuerbescheid darf deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt innerhalb des Jahres die Kirchensteuer berechnet werden. Ist das nicht der Fall, fehlt womöglich ein entsprechender Vermerk auf der eigenen Lohnsteuerkarte, welcher eine weitere Erhebung verhindert. Ehemalige Kirchenmitglieder können diesen mit der Bescheinigung des Austritts einfach bewirken. Danach dürfte das Zahlen der Kirchensteuer der Vergangenheit angehören.
Nicolas Flohr, Redaktion finanzen.net
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