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Mobilfunkvertrag gekündigt: Gerichtsurteil bestätigt Rechtswidrigkeit von Rückruf-Masche


Mobilfunkvertrag gekündigt: Gerichtsurteil bestätigt Rechtswidrigkeit von Rückruf-Masche

Mobilfunkanbieter können in ihrem Kundenkontakt manchmal sehr offensiv auftreten, um Kunden von einer Kündigung abzuhalten. Oftmals wird gezielt darauf gesetzt, die Kunden nach einer Kündigung zu verunsichern. Das ist jedoch rechtlich nicht zulässig, wie ein Gerichtsurteil bestätigt hat.

Fristgerechte Kündigung ist ausreichend

Im hart umkämpften Mobilfunkmarkt setzen Anbieter zahlreiche Strategien ein, um Kunden zu behalten und langfristig an sich zu binden. Es ist ein bekanntes Phänomen, dass Anbieter oft versuchen, Kunden, die ihren Kündigungswunsch äußern, mit attraktiven Vertragsangeboten zum Bleiben zu bewegen. Wichtig für Kunden ist jedoch, darauf zu achten, dass die Kündigung fristgerecht und in einer rechtswirksamen Form eingereicht wird. Sobald dies geschehen ist, gibt es aus rechtlicher Sicht keine Notwendigkeit für weitere Diskussionen mit dem Anbieter. Trotzdem versuchen viele Anbieter weiterhin, Kunden zum Umdenken zu bewegen.

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Gerichtsurteil schafft Klarheit

Ein Gerichtsurteil des Landgericht Kiel hat dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt. Das Unternehmen Mobilcom-Debitel hatte von ihren Kunden nach einer Kündigung verlangt, dass sie nochmal anrufen sollten, um Details der Kündigung zu besprechen. Die Praxis führte jedoch zu rechtlichen Konsequenzen. Diese Vorgehensweise, die zu Lasten der Verbraucher ging, veranlasste die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dazu, gegen das Unternehmen vor dem Landgericht Kiel Klage zu erheben. Der Fall betraf einen Kunden, der seinen Vertrag mit Mobilcom-Debitel fristgerecht beendet hatte und jegliche weitere Kommunikation, außer zur Vertragsabwicklung, untersagt hatte. Trotzdem kontaktierte das Unternehmen ihn schriftlich und forderte ihn auf, sich wegen angeblicher Fragen zur Kündigung zu melden, mit dem Versprechen, daraufhin eine Kündigungsbestätigung zu versenden. Juristisch gesehen wird eine Kündigung jedoch in dem Moment wirksam, in dem sie dem Unternehmen zugeht, und bedarf keiner weiteren Bestätigung. Das Unternehmen versuchte dennoch, den ehemaligen Kunden mit einem Brief zu einem Rückruf zu bewegen, unter dem Vorwand, es gäbe noch offene Fragen. Das Gerichtsurteil untersagte Mobilcom-Debitel ausdrücklich, sogenannte Rückgewinnungsschreiben an Verbraucher zu senden, die ihren Vertrag fristgerecht gekündigt hatten. Diese Art der Kontaktaufnahme, die vorgibt, der Klärung von Kündigungsdetails zu dienen, in Wahrheit jedoch eine Rückgewinnungsaktion darstellt, wurde als rechtlich unzulässig befunden.

Kündigung bedarf der Schriftform

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt in diesem Zusammenhang vor sogenannten Kündigungsvormerkungen, die keine rechtskräftige Kündigung darstellen. Bei vielen Anbietern können Kunden Online eine Kündigungsvormerkung durchführen, die aber nicht als eigentliche Kündigung dient. Die Kündigung bedarf nach Paragraf 623 BGB grundsätzlich der Schriftform, eine bloße Online-Vormerkung reicht für eine Kündigung im Normalfall nicht aus. Kunden sollten daher die Kündigung per Einschreiben schicken, um auf der sicheren Seite zu sein.

Redaktion finanzen.net

Bildquellen: Farknot Architect / Shutterstock.com

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