Kein Steuernachteil für Gesundheitsbewusste
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms Versicherten Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindert dies nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Das entschied nun der Bundesfinanzhof
(Az. X R 17/15). Erfolgreich geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von ihrer Krankenkasse im Rahmen des Bonusprogramms etwa für Krebsvorsorgeuntersuchungen 150 Euro erhalten hatte. Das Finanzamt kürzte ihr die abzugsfähigen Sonderausgaben um diesen Betrag.
Zu Unrecht, urteilte der BFH: Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung. Damit widersprechen die obersten Finanzrichter ausdrücklich der Finanzverwaltung, die bisher alle Leistungen im Rahmen von Bonusprogrammen als Beitragserstattung behandelte.
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