Energiepreispauschale: Fallen für Arbeitgeber, Chancen für Ruheständler
Mit ihrem September-Gehalt bekommen Arbeitnehmer eine staatliche "Energiepreispauschale" in Höhe von 300 Euro ausbezahlt.
von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Damit sollen sie einen teilweisen Ausgleich für gestiegene Energiepreise und Fahrtkosten erhalten. Die Energiepreispauschale ist zu versteuern. Der Fiskus belegt die brutto gezahlten 300 Euro mit dem individuellen Steuersatz.
Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann in diesem Jahr beschäftigt ist. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über die spätere Einkommensteuererklärung erfolgen. Viele Unternehmen haben es zudem bisher versäumt, die 300 Euro Energiepreispauschale für Mitarbeitende zusammen mit der Lohnsteuer anzumelden.
Verpassen sie den 10. September, zahlen sie die Energiepreispauschale aus eigener Tasche. Denn zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Bei der üblichen monatlichen Lohnsteueranmeldung ist die Energiepreispauschale bis zu diesem Stichtag von den Firmenbuchhaltungen abzusetzen.
Pensionäre und Rentner erhalten die Energiepauschale nach aktuellem Stand grundsätzlich nicht. Einen Anspruch darauf haben Ruheständler aber, wenn sie im laufenden Jahr Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer erzielen.
Dadurch dürfte sich für viele ein legales Hintertürchen öffnen, um die 300 Euro brutto auch im Ruhestand einzustreichen: Es genügt, im Kalenderjahr 2022 lediglich für einen Tag einen Minijob anzunehmen, um damit steuerrechtlich als "geringfügig beschäftigt" zu gelten.
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